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Satzung Werk- und Kulturscheune Loitsche e.V.

Grundlage unserer Arbeit ist die Satzung. Diese wurde zur Gründungsversammlung am 03.04.2013 erarbeitet und abgestimmt.

 

Satzung Werk – und Kulturscheune Loitsche e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Werk- und Kulturscheune Loitsche e.V.“ - im folgenden "Verein" genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Loitsche, Stendaler Str.4  und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck der Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie der außerschulischen Jugendbildung.
    Zu diesem Zweck betreibt der Verein die "Werk- und Kulturscheune“ in Loitsche Stendaler Str. 4.
    Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen.
    2. Organisation und Durchführung von Projektangeboten, die dem Vereinszweck dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen aus Mitteln des Vereins begünstigt werden.
  7. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person des öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, die Satzung anzuerkennen und die Vereinsziele zu fördern.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
    1. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden ordentlichen Mitglieder.
    2. Fördernde Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins unterstützen.
  3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in besonderer Weise um das Anliegen des Vereins verdient gemacht hat. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

$ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
    Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann bei Beitragsrückstand von mehr als zwölf Monaten durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
    Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt , so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzurufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
    Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Festgelegte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahrs mit dem Eintritt fällig.
  2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 01. Mai eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig.
  4. Über abweichende Regelungen der Zahlung des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Festlegung der Grundsätze, nach denen die Aufgaben des Vereins entsprechend der Zweckbestimmung des Vereins gem. § 2 wahrzunehmen sind
  2. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Genehmigung der Jahresrechnung
  3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von Mitgliedern mit einem Fünftel aller Stimmen schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt wird.
  3. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung.
  4. Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt, das von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in unterzeichnet wird.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
    Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

Über die Zulassung von VertreterInnen von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet der Vorstand.

 

§ 10 Beschlussfassung und Stimmrecht

  1. Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - hat eine Stimme.
  2. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Verein aufgelöst werden soll.
  5. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.  Ein beisitzendes Vorstandsmitglied wird vom Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Loitsche benannt. Ein beisitzendes Vorstandsmitglied wird von der Gemeinde Loitsche-Heinrichsberg benannt.
  2. Der Vorstand besteht aus
    1. einer Vorsitzenden/einem Vorsitzendem
    2. einer stellvertretenden Vorsitzende/einem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Kassenwart/in
    4. bis zu zwei Beisitzenden
  3. Nach der Wahl konstituiert sich der Vorstand.
  4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Kassenwart/in. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der zweijährigen Amtsperiode aus, erfolgt die Nachwahl durch die Mitgliederversammlung.
  6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
  7. Der Vorstand tritt auf Einladung durch die/den Vorsitzenden mindestens einmal im Quartal zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
  8. Die Sitzungen sind nichtöffentlich, jedoch vereinsöffentlich.

 

§ 12 Die Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
    5. Buchführung
    6. Erstellung eines Jahresberichts
    7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  2. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

 

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Kassenführung des Vorstandes laufend zu überwachen und dazu die entsprechenden Unterlagen einzusehen. Die Kassenprüfer berichten darüber auf der jährlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein ist aufgelöst, wenn die Auflösung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen worden ist und dies auf der Tagesordnung einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gestanden hat. Auflösungspunkt ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung beschlossen wurde.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fallen allen dem Verein gehörenden Sachgüter und das Vereinsvermögen an die Gemeinde Loitsche-Heinrichsberg, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 Vereinszweck zu verwenden hat.
  3. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbliebenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

 

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das Amtsgericht Haldensleben.

 

§ 16 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

 

§ 17 Schlussbestimmung

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 03.04.2013 beschlossen. Sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Haldensleben in Kraft.

 

 

Loitsche, den 03.04.2013